Besondere Schriftarten
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Besondere Schriftarten
Bei der Gestaltung einer Website spielt die Schriftart eine bedeutende Rolle.
Ausgangsposition: Arial, Tahoma, Helvetica, Times und Co. werden oft als weniger attraktiv bewertet. Möchte der Web-Programmierer eine besondere Schriftart für die Gestaltung der Website verwenden, werden oft Schriften von Google
genutzt. Hier ist zu beachten, dass die Schrift/Fonts beim Seitenaufruf aus Drittländern übermittelt werden und die IP-Adresse des Seitenbesuchers
verarbeitet wird. Wenn der Web-Programmierer also eine Verlinkung zu Google Fonts
verwendet, riskiert der Seitenbetreiber eine Abmahnung oder ein Bußgeld. Eine Möglichkeit wäre, eine ausdrückliche Einwilligung des Seitenbesuchers nach Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 lit. a DSGVO einzuholen. Das Landgericht München hat am 20.01.2022 entschieden, dass der Einsatz von Google Fonts durch einen Webseitenbetreiber ohne das zuvor eingeholte Einverständnis des Besuchers einen Verstoß gegen die DSGVO darstellt (Az. 3 O 17493/20). Das kann man verhindern, wenn die Schrift des Drittanbieters nicht verlinkt, sondern als Kopie auf dem eigenen Webserver gespeichert wird. Beachten Sie hierbei jedoch die Lizenzbestimmungen des Anbieters bzw. des Schriftendesigners.
Falls Sie mehr darüber wissen müssen, können Sie wie immer unter der Telefonnummer +49 7033 4693870 anrufen oder per E-Mail an dsb@dsbbw.de schreiben. Wir beantworten Ihre Fragen umgehend.